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Bayern

Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)

LandBayernZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Bayern
Bundesland
Bayern
Instrument
Zuschuss
Branchen
Öffentlicher Sektor
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.lfa.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie in den kommunalen Straßen- und Brückenbau in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Freistaates erhalten. Volltext Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Vorhaben des kommunalen Straßen- und Brückenbaus. Sie bekommen die Förderung aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) für den Bau oder Ausbau unter anderem von Kreis- und Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, sowie von Geh- und/oder Radwegen in der Baulast von Gemeinden, unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt, selbständigen Rad- und Gehwegen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen, Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz sowie Radschnellwegen. Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) bekommen Sie die Förderung für den Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, besonderen Fahrspuren für Omnibusse, verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, dynamischen Verkehrsleitsystemen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen, öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren sowie Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz und der Bau oder Ausbau von Geh- und Radwegen in der Baulast von Gemeinden in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Gesamtförderung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Bevor Sie den Antrag stellen, muss das Vorhaben in die Förderdatenbank Straßenbau und in das Jahresprogramm aufgenommen worden sein. Ihren Antrag müssen Sie bis zum 1.9. des Vorjahres unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Normalerweise sollen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Verkehrsfreigabe für gleichartige Vorhaben desselben Straßenabschnitts keine weiteren Zuwendungen gegeben werden.

Förderart:

Zuschuss

Förderbereich:

Infrastruktur, Mobilität

Fördergebiet:

Bayern

Förderberechtigte:

Kommune

Ansprechpunkt:

Zuständige Bezirksregierung Bayern

BayernPortal (externer Link)

Weiterführende Links:

Finanzierung und Förderung des Straßenbaus

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse, die Baulastträger der genannten Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege oder Radschnellwege sowie Umsteigeparkplätze sind oder die Sonderbaulast übernehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie weisen nach, dass

Ihr Vorhaben nur realisiert werden kann, wenn Sie Zuwendungen erhalten, und

die übrige Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist.

Ihr Vorhaben ist nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich.

Sie berücksichtigen die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und erfüllen sonstige rechtliche Voraussetzungen.

Ihr Vorhaben ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei geplant und schont den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich.

Sie berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen.

Ihr Vorhaben ist mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen abgestimmt, die mit ihm zusammenhängen.

Bei Förderung aus BayGVFG-Mitteln muss Ihr Vorhaben in einem Flächennutzungsplan, Generalverkehrsplan oder einem gleichwertigen Plan vorgesehen sein.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vom 21. Dezember 2018, Az. 43-43271-5-1 [zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat 2. Dezember 2022, Az. 43-43271-5-1 und 62-FV 6220-1/44] […] Der Freistaat Bayern gewährt in Verbindung mit dem • Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und dem • Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie • den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.