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Berlin

Bürgschaften zur Förderung der Berliner Wirtschaft – Landesbürgschaftsrichtlinien

LandBerlinBürgschaft

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Berlin
Bundesland
Berlin
Instrument
Bürgschaft
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ibb.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie als Unternehmen oder freiberuflich Tätige oder Tätiger in Berlin nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit zur Finanzierung eines volkswirtschaftlich förderungswürdigen Projekts verfügen, kann das Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen. Volltext Das Land Berlin entlastet Sie als Berliner Unternehmen und freiberuflich Tätige oder Tätiger bei der Finanzierung Ihres volkswirtschaftlich förderungswürdigen Projekts mithilfe einer Ausfallbürgschaft von Ihrem Kreditrisiko. Als gesundes Unternehmen bekommen Sie die Bürgschaft zur Besicherung von Avalen und Krediten für Vorhaben der Erstinvestition, der betriebsgerechten Finanzierung von Investitionen, der zeitlich begrenzten Finanzierung des laufenden Geschäfts sowie zum Kauf von Geschäftsanteilen. Für Unternehmen in Schwierigkeiten können Sie Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften erhalten. Der Umfang der Bürgschaft beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent des Kreditbetrages. Wenn Sie Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften in Anspruch nehmen, beträgt die Bürgschaft betragen bis zu 90 Prozent des Ausfalls. Die Höhe der Bürgschaft kann zwischen EUR 1,25 Millionen und EUR 20 Millionen liegen. Die Laufzeit beträgt bis zu 15 Jahren. Reichen Sie den Antrag formgerecht über Ihre Hausbank bei der Investitionsbank Berlin (IBB) ein.

Förderart:

Bürgschaft

Förderbereich:

Unternehmensfinanzierung

Fördergebiet:

Berlin

Förderberechtigte:

Unternehmen

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Berlin (IBB)

Bundesallee 210

10719 Berlin

Tel: +49 30 2125-0

Fax: +49 30 2125-2020

info@ibb.de

Investitionsbank Berlin (IBB) (externer Link)

Weiterführende Links:

Landesbürgschaften – Bürgschaften zur Besicherung von Avalen und Krediten

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Berlin sowie Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Die Investitionen, die Sie finanziert wollen, erfolgen zugunsten Ihrer Berliner Betriebsstätte.

Ihr Kredit wird ohne die Bürgschaft mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für die kreditgebenden Institutionen verbindlichen Rechtsvorschriften sonst nicht gewährt.

Ihr Kredit darf nicht durch eine Rückbürgschaft des Landes oder durch eine parallele Großbürgschaft des Bundes und des Landes besichert werden.

Die Rückzahlung Ihres zu besichernden Kredits ist bei normalem wirtschaftlichen Ablauf zu erwarten.

Der erwartete Erfolg Ihres zu besichernden Projektes muss in angemessenem Verhältnis zu den einzugehenden Risiken stehen.

Sie setzen für die Finanzierung des Vorhabens in zumutbarem Maße Eigenmittel ein.

Sie stellen die Gesamtfinanzierung des Projektes sicher.

Für Ihre Rettungsbürgschaft, Umstrukturierungsbürgschaft oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaft gelten die §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung. Für eine Umstrukturierungsbürgschaft müssen Sie einen schlüssigen Umstrukturierungsplan vorlegen, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Landesbürgschaftsrichtlinien – LaBürgRL –) Stand: 01.05.2022 I. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines 1.1 Das Land Berlin kann im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz, unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union Bürgschaften für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben übernehmen. 1.2 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sowie darauf beruhender nationaler Regelwerke in den zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassungen. Hierzu zählen insbesondere:Art. 107 und 108 des Vertrags über die …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
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