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Nordrhein-Westfalen

Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra)

LandNordrhein-WestfalenZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Nordrhein-Westfalen
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Instrument
Zuschuss
Branchen
Öffentlicher Sektor
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.nrwbank.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie eine Maßnahme planen, mit der Sie die Verkehrsverhältnisse in Ihrer Kommune verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Volltext Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse. Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:verkehrswichtige Straßen, Verkehrsleitsysteme, Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz, Rad- und Gehwege im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen, Bussonderfahrstreifen, Tunnelsicherheit, Mitfahrerparkplätze an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Fördersätze wird durch das zuständige Ministerium festgelegt und beträgt bei Anteilsfinanzierung höchstens 80 Prozent. Die Bagatellgrenze beträgt normalerweise EUR 200.000, bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast EUR 50.000, bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen EUR 20.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte spätestens bis zum 1.5. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung.

Förderart:

Zuschuss

Förderbereich:

Infrastruktur, Mobilität

Fördergebiet:

Nordrhein-Westfalen

Förderberechtigte:

Kommune, Öffentliche Einrichtung

Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen

Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen (externer Link)

Weiterführende Links:

Förderung kommunaler Straßen

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie

privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen die jeweils erforderlichen Unterlagen vorlegen (Bauentwurf, Gesamtverkehrskonzept, Vermerk über die Anhörung der Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte, Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens).

Ihr Vorhaben muss geeignet sein, einen sicheren und leistungsfähigen Straßenverkehr zu gewährleisten, die Sicherheit an Bahnübergängen zu erhöhen oder den Verkehrsfluss zu verbessern.

Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie der Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr angemessen Rechnung tragen.

Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen und über uneingeschränktes Baurecht verfügen. Zudem muss der erforderliche Grunderwerb gesichert sein.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau – FöRi-kom-Stra) Runderlass des Ministeriums für Verkehr – III A 3 – 87-02/1 – Vom 20. Januar 2020 1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck Anstelle der Zuweisungen des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz stellt das Land ab dem Jahr 2020 Mittel in zumindest entsprechender Höhe im Haushalt bereit. Aus diesen Mitteln gewährt das Land nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung gemäß dem Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 341), und der folgenden Richtlinien Zuwendungen für investive Maßnahmen an Straßen in der Baulast der Geme …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.