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Rheinland-Pfalz

Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen außerhalb …

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie in die nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen außerhalb des Rheinland-Pfalz-Taktes investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Volltext Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen an öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen ohne tägliche Personennahverkehre im Rheinland-Pfalz-Takt, die von nicht bundeseigenen Eisenbahnen betrieben werden. Sie bekommen die Förderung für einmalige Investitionen für die Reaktivierung oder nachhaltige Ertüchtigung (Gesamtmaßnahme) sowie entsprechende vorab erfolgende Planungsleistungen und auf mehrere Jahre verteilte Investitionen zur Erhaltung der Betriebssicherheit (Einzelmaßnahme). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Sie erhalten bei Gesamtmaßnahmen einen Zuschuss bis zu 85 Prozent, bei Einzelmaßnahmen bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Förderart:

Zuschuss

Förderbereich:

Infrastruktur, Mobilität

Fördergebiet:

Rheinland-Pfalz

Förderberechtigte:

Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung

Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Stiftsstraße 9

55116 Mainz

Tel: 06131 160

Fax: 06131 162100

poststelle@mwvlw.rlp.de

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

einzelne kommunale Gebietskörperschaften (verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte),

kommunale Zweckverbände,

juristische Personen des privaten Rechts (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen sich spätestens bis zur Bewilligung der 1. Zuwendung für eine Gesamt- oder Einzelmaßnahme verbindlich entscheiden.

Sie weisen die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung nach.

Sie halten die jeweiligen Zweckbindungsfristen ein. Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Gesamtmaßnahmen 15 Jahre, bei Einzelmaßnahmen 10 Jahre.

Sie erwerben die zu der Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen oder pachten im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrags (mindestens für den Zweckbindungszeitraum).

Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachweisen.

Sie erstellen die Prognose der touristischen Nutzerinnen und Nutzer auf der Grundlage eines entsprechenden regionalen touristischen Gesamtkonzeptes. Daraus muss der Nutzen der touristischen Ausflugsverkehre auf der Schiene ersichtlich sein.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen in Rheinland-Pfalz außerhalb des Rheinland-Pfalz-Taktes (VV NE-Bahnen) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 8. März 2016 (375-44 567) [geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 14. November 2023 (5040-0041#2022/0004-1401 8.0009)] 1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf der Grundlage und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972, S. 2), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 467), BS 63-1, und der hierzu ergangenen Verwaltungsv …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.