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Rheinland-Pfalz

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

LandRheinland-PfalzZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
isb.rlp.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie als Träger der Jugendarbeit, der freien Jugendhilfe oder als anerkannter Jugendverband ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen möchten oder andere Maßnahmen in der Jugendarbeit planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen. Volltext Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Angebote Ihrer kommunalen oder verbandlichen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Sie erhalten eine Förderung für Maßnahmen der politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der sozialen Bildung, innovative und modellhafte Projekte der Jugendarbeit, ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Geschäftsstellen der Jugendverbände, Bau und Ausstattung – Investitionen, andere Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder Verwaltungspauschale. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab. Die Förderung bei Verwaltungspauschalen für Jugendverbände besteht aus einem Grundbetrag und einem an der Zahl der geförderten Maßnahmen orientierten Zuschlag.

Förderart:

Zuschuss

Förderbereich:

Gesundheit & Soziales

Fördergebiet:

Rheinland-Pfalz

Förderberechtigte:

Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung

Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend

Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend

Bauhofstr. 9

55116 Mainz

Tel: +49 6131 16-0

Fax: +49 6131 16-2452

poststelle@masffj.rlp.de

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen, Familie und Jugend (externer Link)

Weiterführende Links:

Informationen zur Jugendpolitik (externer Link)

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Träger von Maßnahmen der Jugendarbeit, Träger der freien Jugendhilfe sowie anerkannte Jugendverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie gewährleisten, dass es sich bei Ihren Maßnahmen der politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Kräfte und der sozialen Bildung weder um gewerbliche Veranstaltungen noch um solche mit überwiegend beruflichem, parteipolitischem, religiösem oder leistungssportlichem Charakter handelt.

Sie halten folgende Vorgaben für Altersgrenzen der Teilnehmenden und für Veranstaltungstage ein:

Maßnahmen der politischen Jugendbildung: Alter von 12 bis 27 Jahre und 2 bis 15 Veranstaltungstage,

Schulung ehrenamtlicher Kräfte: Alter ab 14 Jahre und 2 bis 15 Veranstaltungstage,

Maßnahmen der sozialen Bildung: Alter von 7 bis 27 Jahre und 3 bis 21 Veranstaltungstage.

Möchten Sie die Förderung auf hauptamtliche Fachkräfte verwenden, müssen Sie mindestens 6.000 Teilnehmertage an Maßnahmen der politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Kräfte und der sozialen Bildung nachweisen.

Möchten Sie die Förderung auf die ehrenamtliche Mitarbeit verwenden, müssen Sie die Fachlichkeit der Jugendarbeit durch die Mitwirkung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe mit hauptamtlicher Fachkraft sicherstellen.

Bitte beachten Sie, dass für eine Förderung von ehrenamtlicher Mitarbeit eine angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich ist.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) – GAmtsbl. 1997, S. 411 – [zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration vom 21. Juli 2022 (05 522-715); zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift ddes Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2019 (75 3-00014/2017-001)] 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Land fördert Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen des Landeshaushaltsplanes. Maßnahmen öffentlicher Träger können in der Regel nur gefördert werden, sofern sie der Jugendhilfeplanung …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.