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Sachsen

Elementarschadenshilfen

LandSachsenDarlehen

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Sachsen
Bundesland
Sachsen
Instrument
Darlehen
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.sab.sachsen.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie zur Beseitigung von Schäden durch Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit und im Notfall einen Zuschuss bekommen. Volltext Das Land Sachsen gewährt Hilfen zur Beseitigung von Schäden, die beispielsweise durch Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände verursacht wurden. Sie erhalten die Förderung als Aufbauhilfe zur Beseitigung von Schäden und Zerstörungen an baulichen Anlagen, Wegen oder Gegenständen. Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen oder in Härtefällen als Zuschuss. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 25 Jahre. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei bedürftigen natürlichen Personen bis zu 70 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens, bei Vereinen und Unternehmen bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens. Sie können den Zuschuss durch ein Darlehen ergänzen. Richten Sie Ihren Antrag bis spätestens 6 Monate nach dem Schadensereignis an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Förderart:

Darlehen, Zuschuss

Förderbereich:

Unternehmensfinanzierung, Gesundheit & Soziales

Fördergebiet:

Sachsen

Förderberechtigte:

Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung

Ansprechpunkt:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Tel: +49 351 4910-0

Fax: +49 351 2133-2081

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) (externer Link)

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt für die Aufbauhilfe für Unternehmen sind

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe,

Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,

Unternehmen der Wohnungswirtschaft,

kommunale Gebietskörperschaften,

Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts.

Antragsberechtigt für die Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, dinglich Nutzungsberechtigte, Vermieterinnen und Vermieter sowie Vereine, Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Klöster.

Eine Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass ein Elementarereignis stattgefunden hat.

Sie müssen beim Schadenseintritt Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sein.

Ihr Schaden muss mindestens EUR 5.000 betragen.

Wenn Sie als Unternehmen die Aufbauhilfe beantragen, gilt:

Als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe müssen Sie Ihre Tätigkeit vor dem Schaden im Haupterwerb durchführt haben. Diese Regelung gilt, wenn Sie eine Betreiberin oder Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Sie als Unternehmen mit als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt oder mehr als EUR 125 Millionen Jahresumsatz.

Sie erhalten keine Förderung als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und der Wanderschäferei, in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie in der Forstwirtschaft.

Sie können im Härtefall einen Zuschuss beantragen, als

bedürftige natürliche Person, bei der das im letzten Veranlagungsjahr erzielte steuerpflichtige Jahreseinkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32 a Absatz 1 und 5 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt,

Person, die aus bestimmten Gründen kein Darlehen bekommt,

Verein, der ein Darlehen nicht aus eigener Kraft zurückzahlen kann und dessen Schaden EUR 300.000 übersteigt,

Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie Jungunternehmen, das seit mindestens 5 Jahren tätig ist und das den Schaden aufgrund der finanziellen Situation nicht tragen kann.

Sie erhalten keine Förderung für

Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden und

Schäden, bei denen Betroffene Erfolg versprechende Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder bei dem Schadensereignis keine Selbsthilfe ergriffen hat.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Gemeinsame Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen an Unternehmen, Vereine und Private bei Elementarschäden (RL Elementarschadenshilfen) Vom 18. Dezember 2020 A. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck 1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmac …

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foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
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