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Schleswig-Holstein

Förderung des internationalen Jugendaustauschs

LandSchleswig-HolsteinZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Schleswig-Holstein
Bundesland
Schleswig-Holstein
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sh.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie Maßnahmen zur Friedenserziehung und Völkerverständigung im Bereich des internationalen Jugendaustausches planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Volltext Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Begegnung junger Menschen aus Schleswig-Holstein mit jungen Menschen aus den Staaten der Europäischen Union und aus den Ostsee-Anrainerstaaten. Sie erhalten die Förderung für internationale Jugendbegegnungen, internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe, Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit, sowie internationale Maßnahmen im Ostseeraum. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrer Maßnahme ab. Hierbei gilt eine Bagatellgrenze von EUR 500,00. Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 1.3. eines Jahres und vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Förderart:

Zuschuss

Förderbereich:

Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport

Fördergebiet:

Schleswig-Holstein

Förderberechtigte:

Bildungseinrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Landesjugendamt

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Tel: 0431 9880

Fax: 0431 9885416

landesjugendamt@sozmi.landsh.de

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung – Landesjugendamt

Weiterführende Links:

Internationale Jugendarbeit

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind Sie als

Träger der freien Jugendhilfe,

örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie

kreisangehörige Stadt oder Gemeinde in Schleswig-Holstein.

Nicht antragsberechtigt sind parteipolitische Interessengruppen und Vereinigungen sowie Träger, die hauptsächlich gewerbliche Interesse verfolgen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Als Träger der Maßnahme müssen Sie eine angemessene Eigenbeteiligung erbringen.

Sie müssen die an der Maßnahme teilnehmenden Personen ausreichend unfall-, kranken- und haftpflichtversichern.

Zur Qualitätssicherung müssen Sie die Schwerpunkte und Ziele der Maßnahme im Antrag darstellen und über die Ergebnisse berichten.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Richtlinie zur Förderung des internationalen Jugendaustausches GI.Nr. 6662.61 Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 22. Dezember 2021 – VIII 325 – 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Internationaler Jugendaustausch ist ein bedeutender Lern- und Erfahrungsbereich in der Jugendarbeit, in dem durch Begegnungen und gemeinsames Engagement junger Menschen aus verschiedenen Ländern ein Beitrag zur Verständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg geleistet wird. Dabei sollen den Teilnehmenden Kenntnisse über andere Kulturen, Gesellschaftsordnungen und Lebensverhältnisse vermittelt und somit dazu beigetragen werden, bestehende Vorurteile abzubauen. Internationaler Jugendaustausch leistet einen wesentlichen Beitrag zur tran …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.