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Schleswig-Holstein

Landesprogramm Wirtschaft (2021–2027) – Förderung von betrieblichen Innvoationen (BIF-Richtlinie)

LandSchleswig-HolsteinZuschuss

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Schleswig-Holstein
Bundesland
Schleswig-Holstein
Instrument
Zuschuss
Branchen
branchenoffen
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.ib-sh.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Wenn Sie als Unternehmen innovative und umweltfreundliche Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei betrieblichen Innovationen, die zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung von Energie- und Ressourceneffizienz und/oder zur Kreislaufwirtschaft beitragen.

Sie bekommen die Förderung für ein einzelbetriebliches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem der 3 folgenden Module:Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1): Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen oder der Software oder

Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen oder den Kunden- beziehungsweise Lieferantenbeziehungen.

Vorhaben der experimentellen Entwicklung (Modul 2): Entwicklung oder Weiterentwicklung neuer oder verbesserter vermarktbarer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die jeweils den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigen (inklusive Konzeption, Planung und Dokumentation et cetera neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen),

Übernahme von Techniken in einen anderen Produktionsmaßstab zur Anpassung bestehender Erzeugnisse, Fertigungsverfahren oder eines Produkt- und Dienstleistungsdesigns auf einen anderen Anwendungsbereich oder

kommerziell nutzbare Prototypen und Pilotprojekte.

Komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Modul 3): Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren schaffen,

neue marktfähige Produkte und Dienstleistungen oder

neue zukunftsorientierte Verfahren oder Prozesse schaffen.

Neben einzelbetrieblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können auch Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen gefördert werden.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

im Modul 1 für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,

im Modul 2 für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent und für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die zuwendungsfähigen Kosten müssen in Modul 1 und 2 mindestens EUR 60.000 betragen, sind jedoch im Modul 2 auf höchstens EUR 200.000 begrenzt.

Im Modul 3 beträgt die Höhe der Förderung

für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 70 Prozent für industrielle Forschung,

für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 60 Prozent für industrielle Forschung,

für große Unternehmen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung.

Bei Kooperationsvorhaben im Modul 3 ist darüber hinaus eine Erhöhung der Förderung um 15 Prozent möglich, höchstens jedoch 80 Prozent, wenn mindestens ein KMU im Rahmen der Zusammenarbeit beteiligt ist.

Bei Vorhaben im Modul 3 erfolgt die Antragstellung zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie Ihren Projektvorschlag bitte per Mail oder Post bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) ein. Nach positiver Prüfung fordert die WTSH Sie zur Antragstellung auf.

Stellen Sie Ihren Antrag für Vorhaben in den Modulen 1 und 2 bitte vor Beginn des Vorhabens und digital über das Service-Portal des Landes. Vor der Antragstellung ist eine kostenfreie Beratung durch die Expertinnen und Experten der WTSH empfohlen.

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

In den Modulen 1 und 2 sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) gemäß KMU -Definition der EU antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Auswahl- und Fördergrundsätze für das Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027(AFG LPW 2021) berücksichtigen.
  • Ihr Vorhaben lässt sich ausschließlich einem Modul zuordnen.
  • Grundsätzlich können Sie mehrere Vorhaben in einem oder mehreren Modulen beantragen. Eine zeitlich überlappende Förderung von mehreren Vorhaben ist jedoch ausgeschlossen.
  • Ihr Vorhaben muss sich durch einen ausreichend hohen Innovationsgrad auszeichnen und muss für die weitere Entwicklung Ihres Unternehmens wirtschaftlich bedeutend sein.
  • Ihr Vorhaben muss den Zielen des EFRE -Programms in Hinblick auf die Anzahl der geplanten neuen Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Potenzial durch die Umsatzsteigerung nach Projektende entsprechen.
  • Sie müssen das Vorhaben in Schleswig-Holstein durchführen. Die Verwertung der Ergebnisse muss im Land erfolgen.
  • Kooperationsvorhaben, die sich auf die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien konzentrieren, werden bevorzugt gefördert. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU .

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-17

Richtlinie

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von betrieblichen Innovationen (BIF-Richtlinie)

Gl.Nr. 6601.60

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

vom 1. Dezember 2023 – VII 31 –

Präambel

Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021).

Das Programm hat eine Laufzeit bis Ende 2027 mit zwei Auslaufjahren bis Ende 2029. Entsprechend den gewährten Fördermitteln bestimmen sich die zum Tragen kommenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus

dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

der Gemeinscha …

Noch nicht kuratiert

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-17
Noch keine fachliche Abnahme — der Inhalt ist die extrahierte Quellenangabe, nicht eine geprüfte Auslegung.