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Förderung von Energieberatungen

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Das BAFA trägt bei geförderten Energieberatungen heute die Hälfte des förderfähigen Honorars. Die Regeln für Wohngebäude wurden im August 2024 geändert, die für Nichtwohngebäude im Dezember 2024 neu gefasst.

  • Die Richtlinie für Wohngebäude wurde am 6. August 2024 geändert; für Nichtwohngebäude gilt eine neue Richtlinie vom 13. Dezember 2024.
  • Die Beratung für Nichtwohngebäude richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, die für Wohngebäude unter anderem an Eigentümer.
  • Der Antrag geht vor Beginn des Vorhabens über das BAFA-Portal.

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Am 9. August 2024 haben wir über geringere Zuschüsse für Energieberatungen berichtet, ohne Quelle. Wir haben die Meldung mit den Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgeglichen. Die Richtlinie für die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) wurde am 6. August 2024 geändert und am 8. August 2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Für Wohngebäude beträgt der Zuschuss heute 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, bei Ein- und Zweifamilienhäusern höchstens 650 Euro und bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten höchstens 850 Euro (BAFA, abgerufen am 3. Oktober 2026). Antragsberechtigt sind unter anderem Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude. Laut Jahresrückblick des BAFA gab es 2024 bei den geförderten Energieberatungen einen neuen Antragsrekord.

Für Unternehmen zählt die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN). Seit 2021 unterstützt sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Ein Energieaudit wird bei jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro mit 50 % des Honorars gefördert, höchstens mit 3.000 Euro, bei geringeren Energiekosten mit höchstens 600 Euro. Eine Energieberatung für Nichtwohngebäude erhält bis zu 4.000 Euro (BAFA, abgerufen am 3. Oktober 2026).

Gestellt wird der Antrag vor Beginn des Vorhabens über das BAFA-Portal. Für die EBN gilt eine neue Richtlinie vom 13. Dezember 2024. Danach darf mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor der Bewilligung begonnen werden.

Die Angaben unserer ursprünglichen Meldung zur Zahl der Anträge bis Juli 2024, zum früheren Fördersatz und zum Stichtag konnten wir in den Primärquellen nicht prüfen. Sie fehlen deshalb hier. Maßgeblich für ein Vorhaben sind die heutigen Sätze und Höchstbeträge auf den Seiten des BAFA.

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