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Bayern

Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten

LandBayernDarlehen

Faktenmaschinell erzeugt · Datenstand 2026-06-10
Ebene
Land
Fördergeber
Bayern
Bundesland
Bayern
Instrument
Darlehen
Branchen
Medien, Film & Verlag
Quelle
Förderdatenbank des Bundes
Fördergeber-Portal
www.lfa.de

Zweck

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Kurztext Wenn Sie einen Film oder eine Serie herstellen, können Sie für verschiedene Phasen der Produktion und des Vertriebs einen Zuschuss, ein Darlehen oder eine Prämie erhalten. Volltext Der FilmFernsehFonds Bayern (FFF) unterstützt Projekte der bayerischen Film- und Fernsehbranche. Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:Stoff- und Projektentwicklung, Herstellung von Kino- oder Fernsehfilmen und -serien, andere innovative audiovisuelle Vorhaben und immersive audiovisuelle Inhalte, Verleih und Vertrieb, Kinoprogramme und -investitionen sowie sonstige Fördermaßnahmen (Pflege des Medienstandorts Bayern und bayerische Filmfestivals von überregionaler Bedeutung). Sie bekommen je nach Vorhaben ein Darlehen, einen Zuschuss oder eine Prämie, deren Höhe ebenfalls von der Art des Vorhabens abhängt. Die Förderungen werden von der LfA Förderbank Bayern auf Empfehlung des FilmFernsehFonds Bayern (FFF) vergeben. Anträge sind je nach Art des Vorhabens über das Online-Antragsportal des FilmFernsehFonds Bayern zu stellen. Für die Einreichung der Anträge gelten unterschiedliche Fristen.

Förderart:

Zuschuss, Darlehen

Förderbereich:

Unternehmensfinanzierung, Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur

Fördergebiet:

Bayern

Förderberechtigte:

Unternehmen

Ansprechpunkt:

FilmFernsehFonds Bayern (FFF)

Gesellschaft zur Förderung der Medien in Bayern

Sonnenstraße 21

80331 München

Tel: 089 5446020

Fax: 089 54460201

filmfoerderung@fff-bayern.de

FFF Bayern

Weiterführende Links:

FFF Bayern – Förderbereiche FFF Bayern – Online-Antragsportal

Voraussetzungen

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Dies sind je nach Vorhaben Autorinnen und Autoren, Produzentinnen und Produzenten, Filmemacherinnen und Filmemacher, Verleih- und Vertriebsgesellschaften und gewerbliche Kinos.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkanbieter oder -veranstalter sind nicht antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen

mit Ihrem Vorhaben zur Steigerung der künstlerischen und kulturellen Qualität der Film- und Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der bayerischen Produktionswirtschaft beitragen,

die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen.

Sie dürfen mit dem Projekt vor der Antragstellung noch nicht begonnen haben.

Rechtsgrundlage (Auszug)

Quelle: FDB (CC BY 4.0), Stand 2026-08-18

Richtlinie Bayerische Richtlinien für die Förderung von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Projekten (Förderrichtlinien) Der FilmFernsehFonds Bayern (im Folgenden: FFF Bayern) gewährt Zuwendungen zur Film- und Fernsehförderung nur im Rahmen der von den Gesellschaftern des FFF Bayern zur Verfügung gestellten Mittel und nach folgenden Maßgaben:dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung). Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 1. ALLGEMEINE FÖRDERGRUNDSÄTZE 1.1 Zweck der Zuwendung 1.1.1 Die Zuwendung soll zur Steig …

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  • Förderhöhe / Konditionen
  • Antragsweg
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FREMDER INHALTgeprüft einbettbar 2026-08-17
foerderdatenbank.de · abgerufen 2026-08-18
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Quellen
Förderdatenbank des Bundes (BMWK), CC BY 4.0 · Datenstand 2026-06-10 · Inhalt abgerufen 2026-08-18
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